Teilnahmebedingungen für Lehrgänge der beruflichen Weiterbildung

 

  1. Mit der Anmeldung zu einem Lehrgang verpflichtet sich der Teilnehmer zum regelmäßigen Besuch des Lehrgangs und zur fristgerechten Zahlung der Lehrgangskosten.

 

  1. Der Teilnehmer erhält eine schriftliche Anmeldebestätigung und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn eine schriftliche Mit der verbindlichen Bestätigung der Anmeldung kommt der Vertrag zustande.

 

  1. Die Lehrgangskosten werden mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Lfd. Bafög- oder andere Zuschuss-Anträge des Teilnehmers berechtigen ihn nicht, die Bezahlung der Lehrgangsgebühr solange zu verzögern, bis er selbst in den Besitz der beantragten Zuschussgelder kommt.

 

  1. Ist die Rechnung bis zum Beginn des Lehrgangs nicht bezahlt, behält sich die Kreishandwerkerschaft Heidenheim vor, den betreffenden Teilnehmer von der Teilnahme am Lehrgang auszuschließen und einen Kandidaten von der Warteliste an dessen Stelle zum Lehrgang zuzulassen.

 

  1. Bis vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs hat der Teilnehmer ein allgemeines Rücktrittsrecht. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Für die Abmeldung wird eine Verwaltungskostenpauschale von Euro 25,00 erhoben.

 

  1. Erfolgt die schriftliche Abmeldung innerhalb einer vierwöchigen Frist vor Beginn des Lehrgangs, verpflichtet sich der Teilnehmer, 10 Prozent der Lehrgangskosten, mindestens jedoch Euro 50,00 zu bezahlen. Kann der Teilnehmer einen wichtigen, nachzuweisenden Grund für den Rücktritt geltend machen, wird lediglich eine Verwaltungskostenpauschale von Euro 25,00 erhoben.

 

  1. Bleibt der Teilnehmer dem Lehrgang ohne Abmeldung fern oder geht die schriftliche Abmeldung erst am Tag nach Beginn des Lehrgangs oder später bei der Kreishandwerkerschaft ein, sind die gesamten Lehrgangskosten zur Zahlung fällig.

 

  1. Muss ein Teilnehmer aus wichtigen, zu belegenden (z.B. bei Krankheit ärztliches Attest) Gründen, die im Laufe des Lehrgangs eintreten, die Teilnahme am Lehrgang abbrechen, können bezahlte Lehrgangskosten anteilig zurückerstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass sich der Teilnehmer bei  der Kreishandwerkerschaft Heidenheim unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe abgemeldet hat.

 

  1. Die Kreishandwerkerschaft Heidenheim behält sich das Recht vor, bei einer zu geringen Zahl an Anmeldungen oder wegen anderer wichtiger, von der Kreishandwerkerschaft Heidenheim nicht zu vertretenden Gründe einen angekündigten Lehrgang abzusagen oder zu verschieben. In diesem Fall ist die Kreishandwerkerschaft Heidenheim verpflichtet, bezahlte Lehrgangskosten zurückzuerstatten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

 

  1. Die Kreishandwerkerschaft Heidenheim weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung kein Anrecht auf die Teilnahme an einer Prüfung begründet wird.

Die Zulassung zur Prüfung ist gesondert, schriftlich und unter Einhaltung der Anmeldefrist zur Prüfung bei der zuständigen Handwerkskammer zu beantragen!

 

  1. Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

  1. Fallen Teile des Unterrichts aus, so werden diese nachgeholt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

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